Waldpädagogik Was Darf ich wo tun ? Recht und Gesetz - Waldgesetz

 

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Was darf ich aus dem Wald  mitnehmen?

Faustregel:

 

Wo darf ich hingehen

Ohne besondere Genehmigung ist das Betreten des Waldes (ohne Fahrzeug) überall gestattet, außer

 

Waldbetreten (Landeswaldgesetz Ba-Wü)

Ob tagsüber oder bei Nacht, ob im Wald der Gemeinde oder im Privat-Wald, ob auf Wegen oder querfeldein:  Zu Fuß und zum Zweck der Erholung darf grundsätzlich jeder den Wald besuchen. (§ 37 Abs. 1 Landeswaldgesetz)

Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel. Diese formuliert das Landeswaldgesetz:

·         Bereiche, die ohne besondere Befugnis nicht zu Fuß betreten werden dürfen

- gesperrte Waldflächen und Wege (§ 37 Abs.4 (3) LWaldG)

- Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten (§ 37 Abs.4 (5) LWaldG)

- Flächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird (§ 37 Abs.4 (4) LWaldG)

- forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen (§ 37 Abs.4 (6) LWaldG)

·         Regeln für organisierte Veranstaltungen

Organisierte Veranstaltungen die gewerblicher Natur sind, deren Teilnahme mit der Entrichtung eines Entgelts (z.B. eines Startgeldes) verbunden ist oder bei denen - auch bei Unentgeltlichkeit - eine Vielzahl nicht näher bestimmter Teilnehmer öffentlich eingeladen wird, wie z.B. bei Volksläufen, Leistungs- oder Radsportveranstaltungen, Waldfesten oder Survival-Games, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie vom Forstamt genehmigt sind. Es genügt nicht, wenn nur der Waldbesitzer zustimmt.

Nicht genehmigungspflichtig sind Ausflüge von Wandergruppen, Schulklassen u.ä., deren Zweck in erster Linie die Erholung im Wald ist. (§ 37 Abs.2 LWaldG)

·         Fahren: Vom Fahrradfahren über die Kutsche bis hin zum LKW

 

Waldbetreten (Landeswaldgesetz Saarland)

§ 25 LWaldG (Landeswaldgesetz des Saarlandes):

(1)     das Betreten des Waldes [auch außerhalb der Wege] zum Zwecke der Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren ... und das Reiten ist nur auf Straße und Wegen gestattet

(3)     das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

1.       gesperrten Waldflächen und Waldwegen

2.       Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jadgwirtschaftlichen Einrichtungen [Holzlager = lebensgefährlich, Hochsitze] sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird.

(5)     Das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen, Zelten und Abstellen von Wohnwagen, ist im Wald nur gestattet, als hierfür eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege oder sonstige Flächen hierfür besonders bestimmt sind. Die untere Forstbehörde gestattet auf Antrag das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung von Grundstücken ... erforderlich ist.

 

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